| Satzung des SV-Neukirchen 21e.V. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vereinssatzung 1 Name, Sitz und Zweck · 2 Erwerb der Mitgliedschaft · 3 Verlust der Mitgliedschaft · 4 Ehrenmitgliedschaft · 5 Beiträge · 6 Stimmrecht und Wählbarkeit · 7 Organe des Vereins · 8 Mitgliederversammlung · 9 Der Vorstand · 10 Geschäftsführender Vorstand · 11 Der Geschäftsführer · 12 Der Ältestenrat · 13 Die Abteilungen · 14 Die Vereinsjugend · 15 Kassenprüfung · 16 Wahlen · 17 Auflösung des Vereins, Veräußerung des Vereinsvermögens 1 Name, Sitz und Zweck (1) Der am 01. Mai 1921 in Neukirchen-Vluyn gegründete Sportverein führt den Namen"Spielverein Neukirchen 21 e.V.". Die Vereinsfarben sind blau/gelb. Der Verein hat seinenSitz in Neukirchen-Vluyn. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Moerseingetragen. (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne desAbschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung." Zweck des Vereins ist dieFörderung und Pflege des Amateursports und der sportlichen Jugendhilfe.Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:- Teilnahme am Spiel und Sportbetrieb der Fachverbände- Angebot von Breitensportmaßnahmen- Abhalten von Trainings- und Übungsstunden- Angebot jugendpflegerischer Maßnahmen- Durchführung und Pflege der Bewegungstherapie für anerkannte SelbsthilfegruppenDer Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mitteldes Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Keine Persondarf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind. oder durchunverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (3) Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen unzulässigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 2 Erwerb der Mitgliedschaft (1) Vereinsmitglied kann jede natürliche Person werden. Zur Aufnahme als Vereinsmitglied ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, über den der Vorstand entscheidet. Er kann dieses Recht auf die Abteilungsvorstände delegieren. Die Aufnahme kann im Einzelfall ohne Mitteilung einer Begründung abgelehnt werden. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung eines gesetzlichen Vertreters. Die Mindestmitgliedschaft beträgt ein Jahr. (2) Kurzzeit-Mitgliedschaften von mindestens 3 Monaten sind möglich. 3 Verlust der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. (2) Der Austritt kann nur schriftlich gegenüber dem Vorstand oder dem Abteilungsvorstand erklärt werden. Für Kinder und Jugendliche ist eine Kündigung nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres, für Erwachsene nur zum Schluss eines Kalenderjahres, unter Einhaltung einer Frist von sechs (6) Wochen zulässig.Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch den Vorstand. Er muss schriftlich begründet werden. Gründe für den Ausschluss sind, wenn ein Mitglied trotz Abmahnunga) gewohnheitsmäßig, beharrlich und absichtlich die Satzung nicht befolgt.b) in seinem Verhalten oder durch Tatsachen erkennen lässt, dass es den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt oder sein Verbleiben im Verein den Vereinsinteressen widerspricht.c) ohne Angabe von Gründen mit der Beitragszahlung 3 (drei) Monate im Rückstand bleibt oder seine Zahlungspflicht trotz Aufforderung nicht nachkommt.Vor Beschlussfassung ist dem Betroffenen vom Vorstand Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss muss dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich zugestellt werden.Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. 4 Ehrenmitgliedschaft (1) Auf Vorschlag des Abteilungsvorstandes, des Geschäftsführenden Vorstandes und des Vorstandes (Gesamtverein) können durch Beschluss des Gesamtvorstandes verdiente Mitarbeiter durch die Ehrenmitgliedschaft geehrt bzw. zum Ehrenvorsitzenden erhoben werden. (2) Ehrenmitglieder werden beitragsfrei gestellt 5 Beiträge Vereinsbeiträge, Aufnahmegebühr und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die einzelnen Abteilungen können zusätzlich Beiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen. Solche Festsetzungen werden jedoch erst nach Genehmigung durch den Vorstand wirksam und gegebenenfalls auch rückwirkend für die Abteilungen verbindlich.Barzahlern kann eine Gebühr wegen des Mehraufwandes berechnet werden. Es wird jedoch den Abteilungen überlassen, ob und in welcher Höhe sie diese Gebühr erhebt.Über Zahlungsweise, Stundung oder Erlass von Beiträgen und Aufnahmegebühren sowie von Umlagen entscheidet der Vorstand. 6 Stimmrecht und Wählbarkeit (1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. (2) Mitglieder vom 10. Lebensjahr an können an Mitgliederversammlungen sowie an den Abteilungsversammlungen, in denen sie Sport treiben, als Gäste teilnehmen. (3) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. (4) Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins .(5) Wahlberechtigt sind nur Mitglieder, die ihre Pflicht mit der Beitragszahlung dem Verein gegenüber, erfüllt haben. 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind:a) die Mitgliederversammlungb) der Vorstandc) der Geschäftsführende Vorstand 8 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus den nach § 6, Abs. 1 stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins. (2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet innerhalb des 1. Quartals eines jeden Jahres statt. (3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn esa) der Vorstand beschließtb) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt.( 4) Die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den Stellvertreter.Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mindestens 3 Wochen vor dem Termin der Versammlung in der örtlichen Presse. Sofern vorhanden kann die Einberufung in Schaukästen ausgehängt werden. Den Abteilungen bleibt es überlassen, ob sie ihre Stimmberechtigten Mitglieder schriftlich über die Einberufung informiert. Aber auch dann ist eine Freist von mindestens 3 Wochen einzuhalten. (5) Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) hat mindestens die folgenden Punkte zu enthalten:a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlungb) Berichte des Vorstandesc) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüferd) Entlastung des Vorstandese) Wahlen, soweit diese erforderlich sindf) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das Kalenderjahr,g) Festsetzung von Mitgliederbeiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen,h) Beschlussfassung über vorliegende Anträgei) Verschiedenes (6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall einer seiner beiden Stellvertreter. Sollte der Vorstand zurückgetreten sein, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. (7) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. (8) Anträge zu den Tagesordnungspunkten können von jedem einzelnen Vorstandsmitglied, von dem Abteilungsvorsitzenden und dem Vereinsjugendausschussvorsitzenden gestellt werden. (9) Über Tagesordnungspunkte zur ordentlichen Mitgliederversammlung und Anträge, die nicht schon in der Einladung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind. Jeder Antrag muss von mindestens 20 stimmberechtigten Mitgliedern unterschrieben sein. Für den rechtzeitigen Zugang ist das Datum des Poststempels entscheidend. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. (10) Ergänzungsanträge und Dringlichkeitsanträge müssen von mindestens 20 stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Form und Frist wie oben.Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 (zehn) stimmberechtigte Mitglieder es beantragen. 9 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht ausa) dem Vorsitzendenb) dem stellvertretenden Vorsitzendenc) dem Schatzmeisterd) dem Vorsitzenden des Vereinsjugendausschusses (Vereinsjugendwart)f) den Abteilungsvorsitzenden nach § 13 der Vereinssatzungg) der Frauenwartinh) zwei BeisitzerSoweit der Vereinsjugendwart oder ein Abteilungsleiter bereits ein Vorstandsamt bekleidet oder im Einzelfall verhindert ist, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen, tritt an dessen Stelle der jeweilige gewählte oder berufene Vertreter. (2) Weibliche Vorstandsmitglieder können die Bezeichnung ihres Amtes in der weiblichen Form führen; das gilt auch für alle anderen Vereinsgremien. (3) Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der1. Vorsitzendesein Stellvertreterund der SchatzmeisterSie vertreten den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich. Zur Gültigkeit von Rechtsgeschäften sind schriftliche Erklärungen mit zwei Unterschriften abzugeben. (4) Die Sitzungen des Vorstandes leitet der 1. Vorsitzende. Im Verhinderungsfalle wird er von seinem Stellvertreter vertreten oder, falls auch dieser nicht anwesend ist, vom Schatzmeister. Der 1. Vorsitzende oder seine Vertreter entsprechend der vorstehenden Regelung ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 1/3 seiner Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des Sitzungsleiters. (5) Der Schatzmeister verwaltet den gesamten Finanzverkehr des Vereins im Rahmen der Finanzordnung und ist verpflichtet, Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verbuchen. Er hat den Vorstand auf Verlangen über Kassenbestand und laufende Geschäfte des Gesamtvereins und der Abteilungen zu unterrichten. (6) Die Erledigung von Geschäften der laufenden Verwaltung - besonders in den Abteilungen - kann der Vorstand auch auf andere Mitglieder übertragen; dies gilt auch für die Verfügung von Konten bei Kreditinstituten. (7) Der Vereinsjugendwart wird vom Vereinsjugendtag gemäß der Jugendordnung gewählt. Seine Wahl bedarf nicht der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung; er wird in der Mitgliederversammlung nur vorgestellt. 10 Geschäftsführender Vorstand (1) Der Geschäftsführende Vorstand besteht ausa) dem 1. Vorsitzendenb) dem Stellvertretenden Vorsitzendenc) dem Schatzmeister (2) Der Geschäftsführende Vorstand ist für die Führung der laufenden Geschäfte zwischen den Sitzungen des Vorstandes zuständig. (3) Außerdem kann der Vorstand dem Geschäftsführenden Vorstand für die laufende Wahlperiode bestimmte Aufgaben zur Erledigung in eigener Zuständigkeit übertragen. (4) Beschlüsse des Geschäftsführenden Vorstandes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Mehrheit von 3 Stimmen. 11 Der Geschäftsführer Der Geschäftsführer hat von jeder Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung schriftliche Aufzeichnungen zu machen. Er hat diese zu unterzeichnen und nach Gegenzeichnung durch den jeweiligen Versammlungs- oder Sitzungsleiter in der nächsten Versammlung vorzulegen. Im Verhinderungsfall des Geschäftsführers kann ein anderes Mitglied mit der Protokollführung beauftragt werden. Diese Regelung gilt auch für den Ältestenrat, die Abteilungen und die Vereinsjugend. 12 Der Ältestenrat (1) Der Ältestenrat wird in der Mitgliederversammlung gewählt. Er setzt sich aus je einem Mitglied der Abteilungen zusammen. Die Mitglieder des Ältestenrates dürfen ansonsten keine satzungsgemäßen Funktionen im Verein wahrnehmen. (2) Die Mitglieder des Ältestenrates wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden, dessen Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt, ist der Vorsitzende verhindert, tritt an seine Stelle sein Stellvertreter. (3) Der Ältestenrat hat folgende Aufgaben:a) Entscheidungen über Widersprüche gegen Ausschlüsse aus dem Verein nach § 3 der Satzungb) Regelung von vereinsinternen Streitigkeiten, soweit sie nicht Beschlüsse des Vorstandes betreffen.c) Beratungsrecht gegenüber einzelnen Vereinsmitgliedern oder Abteilungen, soweit diese Beschlüsse des Vorstandes beanstanden. 13 Die Abteilungen (1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen. Sie werden im Bedarfsfalle durch Beschluss der Mitgliederversammlung gegründet oder aufgelöst. (2) Die Mitglieder der Abteilungen bilden die Abteilungsversammlung. (3) Die Abteilungsversammlung wählt den Abteilungsvorstand, bestehend aus demAbteilungsvorsitzenden, stellvertretenden Abteilungsvorsitzenden, Kassierer, Geschäfts-führer und Beisitzer nach Bedarf. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung geltendie Einberufungsvorschriften des § 8. (4) Der Abteilungsjugendwart wird vom jeweiligen Abteilungsjugendtag gewählt.Er ist stimmberechtigtes Mitglied des Abteilungsvorstandes und wird in der Abteilungsmitgliederversammlung vorgestellt. (5) Die Abteilungen sind für die selbständige Regelung ihres Sportbetriebes mit allen damit zusammenhängenden Verwaltungsaufgaben zuständig, unterliegen jedoch im Hinblick auf Einnahmen und Ausgaben der laufenden Überprüfung durch den Schatzmeister. Sie sind an Beschlüsse des Vorstandes gebunden. 14 Die Vereinsjugend (1) Die Vereinsjugend des Vereins besteht aus allen Vereinsmitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie allen innerhalb des Jugendbereiches gewählten und berufenen Mitarbeitern. Sie führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Einnahmen und Ausgaben unterliegen der laufenden Überprüfung durch den Schatzmeister. (2) Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Diese ist nicht Satzungsbestandteil. 15 Kassenprüfung (1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und deren Vertreter. Die Kassenprüfer dürfen sonst keine satzungsgemäße Funktion im Verein haben.(2) Sie haben die Kassenführung des Vereins und seiner Abteilungen incl. Vereins- und Abteilungsjugend zu prüfen und insbesondere die ordnungsgemäße Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben zu untersuchen. (3) Die Prüfung hat sich auf den Kassenbestand, die rechnerische Richtigkeit der Kassenunterlagen und auf die Einhaltung eventuell vorhandener Anweisungen der Mitgliederversammlung, sonstiger Vereinsorgane und der Finanzordnung zu erstrecken. (4) Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte Entlastung des Schatzmeisters sowie des Vorstandes. 16 Wahlen (1) Die Mitglieder des Vorstandes, des Vereinsjugendausschusses, des Ältestenrates, die Kassenprüfer und die Abteilungsvorstände werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig, die Kassenprüfer dürfen nur einmal wiedergewählt werden.( 2) Der Vorstand bleibt im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, dann wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes. Diese Regelung gilt auch für den Geschäftsführenden Vorstand (§ 10), die Abteilungsvorstände (§ 13), den Ältestenrat (§ 12), und die nach der Jugendordnung zu wählenden Jugendausschüsse. 17 Auflösung des Vereins, Veräußerung des Vereinsvermögens (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung des Vereins darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen. (2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es a) der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/ 4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oderb) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird. (3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. (4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt Neukirchen-Vluyn mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen nur unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf. Neukirchen-Vluyn, 05. Mai 2009 © 2010 SV Neukirchen Online | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||